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Insolvenzversicherungen für Jugendreise-Veranstalter

Im Interview mit Anja Smettan-Öztürk

Wir von Juvigo haben uns mit Anja Smettan-Öztürk, der Spezialistin für Reise- und Tourismusrecht, getroffen und über das Thema Insolvenzversicherungen für Jugendreise-Veranstalter gesprochen. Wieso die Insolvenzversicherung so wichtig ist, welche Strafen drohen, wenn du keine hast und wie leicht du an die Insolvenzversicherung kommst, erfährst du in unserem Interview.

Was ist eine Insolvenzversicherung für Jugendreise-Veranstalter?

Durch die wirtschaftliche Abhängigkeit des Reiseveranstalters von seinen Leistungsträgern, die sich auch häufig im Ausland befinden, ist das Insolvenzrisiko erheblich. Und da in der Reisebranche sehr viel mit Vorauszahlung und Anzahlung gearbeitet wird, ist die Insolvenzversicherung eine Risikoversicherung für den Reiseveranstalter, womit er seine eigene Insolvenz absichert.

Welche Kriterien muss eine Reise erfüllen damit der Veranstalter überhaupt eine Insolvenzversicherung benötigt?

Erst einmal ist durch das Reiserecht festgehalten, dass jeder, der Pauschalreisen anbietet, eine solche Insolvenzversicherung haben muss. Ein solcher Reiseveranstalter ist man immer dann, wenn man eine Gesamtheit von verschiedenen Reiseleistungen anbietet (mindestens zwei). Zum Beispiel Beherbergung kombiniert mit Beförderung oder die Beherbergung auch mit sonstigen touristischen Leistungen, wie Konzerttickets, kombiniert. Dann wird man zum Reiseveranstalter. Diese Gruppe braucht also einen Insolvenzschutz, wenn sie mit Anzahlung oder Restzahlung vor Reiseende arbeitet.

Das heißt wir haben jetzt zwei Gruppen: Einmal die Reisenden und die Reiseveranstalter. Wen schützt denn jetzt vor allem die Insolvenzversicherung?

Die Insolvenzversicherung schützt ausschließlich den Reisenden. Also der Reisegast ist jetzt abgesichert. Er wird ja in der Regel mit Vertragsschluss aufgefordert eine Anzahlung zu leisten. Dann wird er aufgefordert die Restzahlung, meistens circa 30 Tage vor Reisebeginn, auszuzahlen. Das heißt, er gibt das ganze Geld, was er für die Reise ausgeben muss, schon lange vorher in die Hände des Veranstalters. Der muss damit dann seine Leistungsträger befriedigen, seine eigenen Mitarbeiter bezahlen et cetera. Und ab dem Moment liegt das Insolvenzrisiko jetzt beim Kunden und dementsprechend soll diese Insolvenzversicherung den Kunden schützen, der ja sein Geld nun beim Reiseveranstalter abgegeben hat. Es ist also ein klassischer Verbraucherschutz, der hier eingreift.

Mit den Reiseunterlagen wird ja dann ein Sicherungsschein versendet. Was genau ist dieser Sicherungsschein?

Genau richtig. Dieser Sicherungsschein ist so etwas, wie eine deklaratorische Beweisurkunde. Sie dient also dem Nachweis darüber, dass der Veranstalter, bei dem man eine solche Reise gebucht hat, im Besitz einer Insolvenzversicherung ist. Damit weiß der Reisende, welcher Versicherer jetzt im Fall, dass eine Insolvenz eintritt für ihn zuständig ist und an wen er sich wenden kann. Weil es ist ja nicht selten so, dass man bei Eintreten einer Insolvenz erstmal auch gar keinen erreicht. Insofern wird einem der direkte Kontakt durch die Namen des Versicherers mitgeteilt.

Und der Veranstalter ist verpflichtet diesen Sicherungsschein zu übergeben?

Das ist ein bisschen anders als bisher. Bisher war es so, dass die Annahme von Reisepreiszahlungen durch den Veranstalter immer nur von der vorherigen Übergabe dieses Sicherungsscheins überhaupt abhängig war. Und jetzt ist es so, dass primär das neue Reisevertragsrecht, insbesondere der §651t darauf abzielt, dass überhaupt ein wirksamer Insolvenzschutz besteht. Und hierfür reicht es, nach dem jetzigen Recht, erst einmal primär aus, dass zumindestest Namen und Kontaktdaten des Absicherers klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt werden. Die Verwendung dieses deklaratorischen Sicherungsscheins erzwingt diese Vorschrift, die ich gerade zitiert habe (§651t) in diesem Sinne nicht. Aber häufig wird es genauso gemacht, dass mit den Reiseunterlagen dieser deklaratorische Sicherungsschein übergeben wird. 

Also erfolgt die Zahlung eigentlich erst nach Übergabe des Sicherungsscheins?

Genau, genau. Als erstes, vor allen Dingen, die Namen, Daten und Angaben zur Insolvenzversicherung vom Reiseveranstalter, der sich in der Regel aus dem Sicherungsschein ergibt und erst dann soll die Zahlung über den Tisch gehen. Erst dann darf Zahlung, Anzahlung oder Restzahlung vom Reisenden verlangt werden.

Wir arbeiten ja auch viel mit sehr kleinen Veranstaltern zusammen. Beispielsweise Reiterhöfe, die nur wenige  Feriencamps im Jahr anbieten. Was ist, wenn diese Reiseveranstalter gar keine Insolvenzversicherung haben?

Ja das ist ein Problem. Die Konsequenzen können ganz vielfältiger Natur sein. Man hat die zivilrechtlichen Folgen, man hat wettbewerbsrechtliche Folgen und man hat mit gewerberechtlichen Sanktionen zu rechnen.

Die zivilrechtlichen Folgen sind solche, dass jetzt der Reisegast kommen kann und sagen kann: „Hallo ich soll ja hier eine Anzahlung leisten, aber Sie haben mir keinen Sicherungsschein zugesendet. Ich habe den Eindruck Sie sind nicht insolvenzversichert. Kann ich von der Reise zurücktreten?“ Hier lautet die klare Antwort: „Ja“. Es ist so etwas wie ein Sonderkündigungsrecht: Man kann dann von der Reise zurücktreten ohne von Stornokosten belastet zu werden. 

Die wettbewerbsrechtliche Folge besteht darin, dass die Insolvenzversicherung jetzt nicht so ein Wunschkonzert ist, sondern die Insolvenzversicherung ist eine Pflicht. Das wird vom Gesetzgeber so vorgeschrieben, dass jeder, der Pauschalreisen anbietet diese Versicherung vorhalten muss. Wenn er das nicht tut, dann verstößt er gegen eine sogenannte Marktverhaltensregel. Das heißt, man verstößt auch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, weil man sich ja Vorteile verschaffen möchte gegenüber anderen Anbietern, die sich ganz ordnungsgemäß um eine Insolvenzversicherung bemüht haben. Das kann dann zu Abmahnungen führen. Das ist dann die wettbewerbsrechtliche Folge. 

Früher hat man dieses „Arbeiten ohne Insolvenzschutz“ mit bis zu
5.000 Euro Bußgeld bedroht. Heute sind es schon bis zu 30.000 Euro.
Es kann also richtig teuer werden.

Anja Smettan-Öztürk, Fachanwältin für Reiserecht

Und jetzt kommen wir eigentlich noch mal zu einer ganz dramatischen Folge. Das ist tatsächlich das Gewerberecht. Das heißt, wir als Unternehmer sind zwar, gerade im Reiserecht, nicht von einer Gewerbegenehmigung abhängig, d.h. jeder darf Reiseveranstalter sein, aber das Gewerbe muss angemeldet werden. Wenn also die Gewerbeaufsicht mitbekommt, dass hier Reisen verkauft werden, ohne dass ein Insolvenzversicherungsschutz besteht, kann sie durch Bußgelder sanktionieren. Und diese Folge ist nochmal drastisch angehoben worden. Früher hat man dieses „Arbeiten ohne Insolvenzschutz“ mit bis zu 5.000 Euro Bußgeld bedroht. Jetzt sind es schon bis zu 30.000 Euro. Es kann also richtig teuer werden.

Das heißt, es ist egal, wie groß der Veranstalter ist. Sobald er ein pauschales Angebot macht, muss er diese Insolvenzversicherung vorweisen?

Genau, so ist es. Früher gab es die Ausnahme von der Insolvenzversicherungspflicht: Wenn ich zum Beispiel nur gelegentlich, außerhalb meiner gewerblichen Tätigkeit, Reisen veranstalte, dann bin ich aus dem Insolvenzschutz raus.

Aber Vereine oder Beherberger oder Hostels, die machen das nicht nur gelegentlich. Sie machen es ja als Teil ihrer gewerblichen Tätigkeit und in der Regel öffnen sie auch den Teilnehmerkreis. Das heißt, in dem Moment, wo es ein offenes Angebot ist, was sich an eine Vielzahl von Personen richtet und jetzt nicht nur ausschließlich an die Mitglieder eines Vereins, ist man aus dem Anwendungsbereich eben nicht befreit. Das heißt, man fällt unter das Reiserecht und damit in die Insolvenzversicherungspflicht hinein. Es hat also mit groß oder klein in dem Sinne nichts zu tun, sondern eher damit, ob diese drei Ausnahmen erfüllt sind, die ich gerade genannt habe. Also gelegentlich UND außerhalb der gewerblichen Tätigkeit UND nur für einen bestimmten Teilnehmerkreis. Sobald eines der Merkmale nicht vorliegt, ist der Anwendungsbereich des Reiserechts geöffnet und damit auch die Verpflichtung eine Insolvenzversicherung zu haben.

Gibt es denn eine theoretische Möglichkeit, bei der der Veranstalter keine Insolvenzversicherung braucht?

Ja, die theoretische Möglichkeit besteht. Gerade in der Beherbergung ist es ja häufig der Fall, wenn Gruppen eine Klassenreise angeboten wird, dass man wirklich erst mit Erbringung aller Reiseleistungen die Zahlung entgegennimmt. Das ist die theoretische Ausnahme, die es gibt, weil dann besteht ja kein Insolvenzrisiko. Der Reisende wird ja sein Geld in dem Sinne nicht vor Reisebeginn los und auch nicht vor Erbringung der Reiseleistung.

In der Regel wird die Zahlung spätestens mit Reisebeginn geleistet. Dass eine Zahlung erst nach Abreise erfolgt, ist die absolute Ausnahme. Wenn das aber tatsächlich so gehandhabt wird, dann muss man sagen, wenn keine Reiseleistung mehr aussteht, dann entfällt die Versicherungspflicht. Eine Zahlung vor oder bei Abreise ist nur dann zulässig, wenn sie nicht Teil der pauschalen Reiseleistung ist.

„Eine Insolvenzversicherung abzuschließen ist gar nicht schwierig!“

Anja Smettan-Öztürk, Fachanwältin für Reiserecht

Finden Sie diese Umgehung sinnvoll? Ist es nicht einfacher eine Insolvenzversicherung abzuschließen?

Nein, dieses Umgehen finde ich nicht sinnvoll. Dann müssten die Kinder ja die komplette Reise über das Geld für die Reise bei sich führen. Und eine Insolvenzversicherung abzuschließen ist gar nicht schwierig. 

Die Versicherungsbranche weiß darum, dass es, gerade für kleinere Anbieter, nicht so einfach ist und hält entsprechende Produkte dafür bereit. Die Abfragen sind einheitlich. Eine Bonitätsprüfung wird in der Regel schon durchgeführt, aber bei kleinen Veranstaltern ist man auch sehr kulant. Und wenn man von einem Versicherer abgelehnt wird, heißt das nicht, dass nicht ein anderer Versicherer den Insolvenzschutz übernimmt. Wie gesagt, die große Angst, die vor der Insolvenzversicherung herrscht, ist meines Erachtens unbegründet. Vor allen Dingen vor dem Hintergrund der hohen Sanktionen, die auf der anderen Seite drohen, wenn man sich diesen Pflichten entziehen möchte. Das kann ich keinem empfehlen, weil die Sorge nachher wirklich größer ist, als jetzt der Aufwand eine Insolvenzversicherung zu beschaffen.

Wenn unsere Partner Fragen dazu haben, können sie sich jederzeit an Sie wenden und Sie beraten dann auch in dem Bereich?

Genau, genau. 


Bitte beachte, dass dieser Artikel keine Rechtsberatung ersetzt. Wenn du Fragen zu Insolvenzversicherungen oder anderen Punkten des Reiserechts hast, wende dich gerne jederzeit an unsere Kundenberater unter der 030 – 86 800 10 60 oder direkt an Anja Smettan-Öztürk.


Anja Smettan-Öztürk arbeitet seit 2002 als zugelassene Rechtsanwältin, ist Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht e.V. und setzt ihre Schwerpunkte in den Bereichen Reiserecht, Vertragsrecht und Verkehrsrecht. 

Kontaktdaten

https:// ra-berlin-charlottenburg.de

a.smettan@rechtsanwalt-smettan.de

030 – 23 62 52 71


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Romie

Romie zieht als kreativer Kopf des Online-Magazins mit besonderem Geschick die Fäden, sobald es rund um PR und Marketing geht. Wenn sich Journalisten bei Juvigo melden, bildet sie die sympathisch-aufgeweckte Stimme hinter dem Team - und das aus erfahrener Überzeugung! Als Kind war Romie das ein oder andere Mal in den Reiterferien, ihr Herz gehört aber dennoch bis heute den Action-Camps, obwohl sie früher Neptunfeste als ihren Erzfeind auserkoren hatte. Stattdessen standen Nachtwanderungen und Schnipseljagden auf dem Lieblingsprogramm! Heute vertreibt sich Romie ihre Freizeit mit Nähen, Radfahren und dem Backen köstlicher Spezialitäten. Außerdem unternimmt sie viel mit Familie und Freunden.

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