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Klassenfahrt abgesagt – Stornierungsregelungen zu Corona Zeiten

Regelungen der einzelnen Bundesländer zur Erstattung der Stornierungskosten ausgefallener Klassenfahrten.

Bezahlt das Bundesland die Stornierungskosten ausgefallener Klassenfahrten? (Stand: 23. April 2020)

Update 16.04.20: Ab 04. Mai sollen Schulen schrittweise den Betrieb wiederaufnehmen.
Quelle: Die Bundesregierung (Link nicht mehr abrufbar)

Grundlage der Regelungen ist der Standort der Schule und nicht das Reiseziel!

Sachsen: JA!

Die Stornierungskosten für Klassenfahrten werden vom Freistaat Sachsen übernommen.

Klassenfahrten in Sachsen sind zunächst bis zu den Osterferien abzusagen, danach gibt es eine neue Bewertung der Lage. Bis auf Weiteres dürfen auch keine neuen Klassenfahrten vertraglich abgeschlossen werden – unabhängig davon, wann diese stattfinden sollen.

  • Schulschließung: 16.03.2020 – bis auf Weiteres
  • Klassenfahrtenverbot: sofort – 18.04.2020

Quelle: sachsen.de

Sachsen-Anhalt: JA!

Wird eine bereits gebuchte Reise nach den oben genannten Grundsätzen abgesagt, weil die Absage danach zwingend vorzunehmen ist, werden entstehende Stornierungskosten durch das Land Sachsen-Anhalt übernommen. Entsprechende Details dazu werden den Schulen demnächst übermittelt.

  • Schulschließung: 16.03. – 19.04.2020 
  • Klassenfahrtenverbot: sofort – 31.05.2020 (Ende des Schuljahres)

Quelle: sachsen-anhalt.de

Nordrhein-Westfalen: JA!

Werden Klassenfahrten, Studienfahrten und Schüleraustausche abgesagt, weil die Absage danach zwingend vorzunehmen ist (Risikogebiete) oder empfohlen wurde (Nicht-Risikogebiete im Ausland), werden die vom Vertragspartner (z.B. Reiseveranstalter, Transportunternehmen) eventuell in Rechnung gestellte Stornierungskosten, sofern diese nachgewiesen sind, vom Land Nordrhein-Westfalen übernommen.

  • Schulschließung: 16.03. – 18.04.2020 
  • Klassenfahrtenverbot: sofort – 18.04.2020

Quelle: Schulministerium NRW (Link nicht mehr verfügbar)

Baden-Württemberg: JA!

Wird eine Reise nach den genannten Grundsätzen abgesagt, weil die Absage danach zwingend vorzunehmen ist (Risikogebiete) oder empfohlen wurde (Ausland), werden die berechtigten, vom Veranstalter in Rechnung gestellten Stornierungskosten vom Land Baden-Württemberg übernommen. Hierbei gilt eine allgemeine Schadensminderungspflicht. Die Schule ist daher auch verpflichtet, gegenüber ihrem Vertragspartner (Transportunternehmen, Reiseveranstalter) auf den Abzug bzw. die Rückzahlung ersparter Aufwendungen hinzuwirken.

  • Schulschließung: 17.03. – 18.04.2020
  • Klassenfahrtenverbot: sofort – 29.07.2020 (Ende des Schuljahres)

Quelle: Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden Württemberg (Link leider nicht mehr abrufbar)

Hessen: JA!

Das Land Hessen übernimmt bei Absage von Exkursionen, Schüleraustauschen, Studien- und Klassenfahrten die berechtigten, vom Veranstalter in Rechnung gestellten Stornokosten. Es gilt die allgemeine Schadensminderungspflicht. Zur Einhaltung der Schadensminderungspflicht wird wie folgt vorgegangen:

  • Prüfe, ob es eine Umbuchungsmöglichkeit für einen späteren Zeitpunkt gibt
  • Ansprüche gegen eine Reiserücktrittsversicherung geltend machen
  • Geltend machen, dass ersparte Aufwendungen nicht in Rechnung gestellt werden
  • Schulschließung: 16.03. – 18.04.2020 
  • Klassenfahrtenverbot: sofort – 05.06.2020 (Ende des Schuljahres)

Quelle: Hessisches Kultusministerium (Link leider nicht mehr abrufbar)

Schleswig-Holstein: NEIN!

Werden Klassenfahrten und Schüleraustausche in Risikogebiete abgesagt, sind wegen der vom Vertragspartner (Reiseveranstalter, Transportunternehmen) eventuell in Rechnung gestellten Stornierungskosten, mögliche Ansprüche von den Eltern gegenüber der Reiserücktrittsversicherung geltend zu machen. Ein entsprechendes Vorgehen gilt in den Fällen der an Risikogebiete angrenzenden Gebiete im Ausland. In jedem Fall ist die allgemeine Schadensminderungspflicht zu beachten. Das heißt, es besteht die Verpflichtung der Schule, gegenüber den Vertragspartnern auf den Abzug oder die Rückzahlung ersparter Aufwendungen hinzuwirken.

Die Landesregierung hat hierzu noch kein Vorgehen beschlossen, jedoch gilt in erster Linie:

  • Verträge sollen rückabgewickelt werden
  • überprüfen ob die Schadensminderungspflicht greift
  • zuletzt wird die Übernahme der nicht erstatteten Kosten durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur in Abstimmung mit dem Finanzministerium geprüft
  • Schulschließung: 16.03. – 19.04.2020 
  • Klassenfahrtenverbot: sofort – 28.06. (Ende des Schuljahres)

Quelle: Landesregierung Schleswig-Holstein (Link leider nicht mehr abrufbar)

Mecklenburg-Vorpommern: JA!

Wird eine bereits vertraglich vereinbarte Reise abgesagt, werden berechtigte, vom Veranstalter in Rechnung gestellte Stornierungskosten vom Land Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen von Billigkeitsleistungen erstattet. Hierbei gilt die allgemeine Schadensminderungspflicht: Demnach ist die Schule verpflichtet, gegenüber ihren Vertragspartnern (Reiseveranstalter, Transportunternehmen) auf den Abzug oder die Rückzahlung ersparter Aufwendungen hinzuwirken. Vorrangig sind die Leistungen der Reiserücktrittversicherung in Anspruch zu nehmen. Konkrete Details zum Erstattungsverfahren werden zu einem späteren Zeitpunkt mit einer gesonderten Verwaltungsvorschrift bekanntgegeben.

  • Schulschließung: 16.03. – 19.04.2020 
  • Klassenfahrtenverbot: sofort – 15.04.2020

Quelle: Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern (Link nicht mehr abrufbar)

Brandenburg: JA!

Wird eine Reise abgesagt, werden die berechtigten, vom Veranstalter in Rechnung gestellten Stornierungskosten vom Land Brandenburg übernommen.

  • Schulschließung: 18.03. – bis auf Weiteres
  • Klassenfahrtenverbot: sofort – 24.06. (Ende des Schuljahres)

Quelle: Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Brandenburg (Link nicht mehr abrufbar)

Bayern: JA!

Der Bayerische Landtag hat am 19. März 2020 die nötigen haushaltsrechtlichen Grundlagen geschaffen, um als Nothilfe Aufwendungen für Stornokosten für nicht angetretene Schulfahrten sowie Schüleraustauschmaßnahmen zu erstatten, die aus Gründen des Gemeinwohls zur Vermeidung einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus entstanden sind. Derzeit werden die Regelungen und Verfahrenswege zur Umsetzung erarbeitet und abgestimmt. Die Abwicklung der Auszahlungen wird jedoch noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Schulen und Öffentlichkeit werden zeitnah über das Verfahren zur Antragstellung informiert werden.

  • Schulschließung: 16.03. – 18.04.2020
  • Klassenfahrtenverbot: sofort – 18.04.2020

Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Niedersachen: UNKLAR!

Nach wie vor sollen die Schulen zunächst unbedingt versuchen, die Reisen zu verschieben. Die Erfahrung zeigt, dass sich in den meisten Fällen gute Lösungen zwischen Schule und Reiseveranstalter finden lassen, wenn geplante Reisen storniert oder verschoben werden sollen. Für ganz besonders gelagerte Sonderfälle, wo zeitliche Verschiebungen nachweisbar nicht vorgenommen werden können, prüft das Niedersächsische Kultusministerium Möglichkeiten der Unterstützung. Da bei Schulfahrten Verträge zwischen den Schulen vor Ort und den Reiseveranstaltern mit unterschiedlichen Bedingungen bezüglich Stornofristen und Stornokosten geschlossen werden, liegt eine rechtlich sehr differenzierte Situation vor. 

  • Schulschließung: 16.03. – 18.04.2020 
  • Klassenfahrtenverbot: sofort – 16.07.2020 (Ende des Schuljahres)

Quelle: Niedersächsisches Kultusministerium

Saarland: JA!

Die saarländische Landesregierung hat entschieden, die Stornokosten für abgesagte Klassenfahrten zu übernehmen.

  • Schulschließung: 16.03. – 26.04.2020
  • Klassenfahrtenverbot: sofort – 30.04.2020
  • Quelle: saarland.de

Rheinland-Pfalz: JA!

Es wird gebeten, bis zum Ende des laufenden Schuljahres auf sämtliche Studien-, Klassen- und Kursfahrten sowie Schüleraustausche zu verzichten. Entsprechende Fahrten sowie Austausche und Besuche können deshalb von der Schulleitung abgesagt werden. Die berechtigten, vom Veranstalter in Rechnung gestellten Stornierungskosten, werden vom Land Rheinland-Pfalz übernommen

  • Schulschließung: 16.03. – 19.04.2020
  • Klassenfahrtenverbot: sofort – 28.06.2020 (Ende des Schuljahres)

Quelle: Ministerium für Bildung Rheinland-Pfalz

Bremen: UNKLAR!

Aktuelle Informationen werden in KW 13 (23.03-29.03.2020) erwartet.

  • Schulschließung: 16.03. – 20.04.2020
  • Klassenfahrtenverbot: sofort – 15.07.2020 (Ende des Schuljahres)

Quelle: Die Senatorin für Kinder und Bildung Bremen (Link nicht mehr abrufbar)

Hamburg: NEIN!

Angesichts der allgemeinen Entwicklung und der in Hamburg früh beginnenden Sommerferien werden an allen Hamburger Schulen auch die Klassenfahrten innerhalb Deutschlands bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 abgesagt. Reiseverbote für Klassenfahrten und Schüleraustausche in das Ausland gelten für alle Hamburger Schulen weiterhin bis zum Ende des Schuljahres 2019/20. Über eine mögliche Verlängerung dieser Regelung wird zu gegebener Zeit entschieden. Für eine Erstattung der Stornokosten können sich staatliche Schulen an die zuständige Stelle für Schadensersatzleistungen in der Rechtsabteilung der Schulbehörde wenden. Ansprechpartnerinnen sind Frau Manuela Wittenburg und Frau Manja Voss, Funktionspostfach: schadensersatz@bsb.hamburg.de.

  • Schulschließung: sofort – 19.04.2020 
  • Klassenfahrtenverbot: sofort – 24.06. (Ende des Schuljahres)

Quelle: hamburg.de

Thüringen: JA!

Der Freistaat Thüringen wird den Eltern, Sorgeberechtigten und volljährigen Schülerinnen und Schülern die unabweisbaren Kosten, die durch einen Abbruch oder die Absage einer Klassenfahrt oder anderen Veranstaltung des Lernens am anderen Ort entstehen bzw. schon entstanden sind, erstatten. Das Ministerium ist  momentan dabei, ein praktisches und pragmatisches Verfahren zur Abwicklung der Kostenerstattung zu entwickeln. Allerdings müssen hierfür noch gesetzliche Grundlagen geschaffen werden. Klassenfahrten für das kommende Schuljahr können nur unter der Voraussetzung gebucht werden, dass eine kostenfreie Stornierung jederzeit möglich ist.

  • Schulschließung: 17.03. – 18.04.2020 
  • Klassenfahrtenverbot: sofort – 19.07.2020 (Ende des Schuljahres)

Quelle: Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Thüringen

Berlin: UNKLAR!

Hier liegen uns derzeit leider keine gesicherten Informationen vor.

Schülerfahrten in Gebiete, für die eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt, dürfen nicht angetreten werden. Über die Durchführung von Schülerfahrten in andere Gebiete entscheiden die Schulen in eigener Zuständigkeit. Die Entscheidung über die Absage oder den Abbruch einer Schülerfahrt ist Aufgabe der Schulleiterin oder des Schulleiters in Absprache mit den Lehrkräften, die die Klasse begleiten.

  • Schulschließung: 16./17.03. – 19.04.2020
  • Klassenfahrtenverbot: unklar 

Quelle: berlin.de

Bitte beachte, dass wir keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben übernehmen. Wir haben natürlich alles mit besten Wissen und Gewissen recherchiert und werden die Informationen bei Änderungen stetig aktualisieren.

Schau dir auch unseren Artikel „Coronavirus: Rechte und Pflichten von Jugendreise-Veranstaltern“ an. Darin haben wir mit der Rechtsanwältin Anja Smettan-Öztürk gesprochen.

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Romie

Romie zieht als kreativer Kopf des Online-Magazins mit besonderem Geschick die Fäden, sobald es rund um PR und Marketing geht. Wenn sich Journalisten bei Juvigo melden, bildet sie die sympathisch-aufgeweckte Stimme hinter dem Team - und das aus erfahrener Überzeugung! Als Kind war Romie das ein oder andere Mal in den Reiterferien, ihr Herz gehört aber dennoch bis heute den Action-Camps, obwohl sie früher Neptunfeste als ihren Erzfeind auserkoren hatte. Stattdessen standen Nachtwanderungen und Schnipseljagden auf dem Lieblingsprogramm! Heute vertreibt sich Romie ihre Freizeit mit Nähen, Radfahren und dem Backen köstlicher Spezialitäten. Außerdem unternimmt sie viel mit Familie und Freunden.

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